Gas- und Strompreisbremse: Das sollten Sie wissen
Um Privathaushalte sowie Unternehmen bei den gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hat die Bundesregierung die sogenannten Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme beschlossen. Die Preisbremsen galten ab Januar 2023 und wurden für die meisten Verbraucher*innen ab März 2023 umgesetzt. Das heißt: Die Entlastungen erhielten Sie als Verbraucher*in ab März rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Die Preisbremsen endeten am 31.12.2023.
Die Preisbremsen endeten am 31.12.2023.
Wir geben die Entlastungen an Sie weiter und passen Ihre Abschläge entsprechend an.
Sie brauchen sich um nichts kümmern.
Strom
Für Privathaushalte und Unternehmen mit einem Verbrauch unter 30.000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr:
- Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten Sie vom Staat einen monatlichen Zuschuss.
- Der Zuschuss berechnet sich aus den 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs sowie der Differenz aus dem mit Ihrem Energieversorger vereinbarten Strompreis und dem Referenzpreis von 40 ct/kWh.
- Für den restlichen Anteil Ihres Verbrauchs zahlen Sie den mit Ihrem Energieversorger vertraglich fixierten Strompreis.
- Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglich vereinbarter Strompreis über 40 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt dieser darunter, zahlen Sie den vereinbarten Strompreis.
Für Kund*innen, deren Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt, gelten andere Regelungen.
Erdgas und Wärme
Für Privathaushalte und Unternehmen mit einem Verbrauch unter 1,5 Million Kilowattstunden (kWh) im Jahr:
- Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten Sie vom Staat einen monatlichen Zuschuss.
- Der Zuschuss berechnet sich aus den 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs sowie der Differenz aus dem mit Ihrem Energieversorger vereinbarten Gas- bzw. Wärmepreis und dem Referenzpreis von 12 ct/kWh bei Gas und 9,5 ct/kWh bei Wärme.
- Für den restlichen Anteil Ihres Verbrauchs zahlen Sie den mit Ihrem Energieversorger vertraglich fixierten Erdgas- bzw. Wärmepreis.
- Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglich vereinbarter Gaspreis über 12 ct/kWh (brutto) und Ihr Wärmepreis über 9,5 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt dieser darunter, zahlen Sie den vereinbarten Gas- bzw. Wärmepreis.
Das gilt auch für Vermieter*innen von Wohnraum, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen unabhängig vom Jahresverbrauch. Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kund*innen) mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen kWh, die nicht in eine der oben genannten Kategorien fallen, sowie zugelassene Krankenhäuser gelten hingegen andere Regelungen.
Film: Die Preisbremsen leicht erklärt
Unsere Kundenberaterin Chantal beantwortet im Interview die häufigsten Fragen unserer Kund*innen rund um die Preisbremsen. Jetzt reinschauen!
Der Film wurde von muenchen.tv zur Verfügung gestellt.
Wie funktionieren die Preisbremsen?
Die Preisbremsen funktionieren folgendermaßen:
Für einen definierten Anteil Ihres Verbrauchs – in den meisten Fällen sind das 80 Prozent – werden Sie als Verbraucher*in bei den Strom-, Gas- und Wärmekosten durch den Staat entlastet und erhalten einen monatlichen Zuschuss.1)
Sie zahlen für diesen definierten Anteil einen vorgegebenen Referenzpreis – in den meisten Fällen sind das bei Strom 40 ct/kWh (brutto), bei Erdgas 12 ct/kWh (brutto) und bei Wärme 9,5 ct/kWh (brutto) – sofern Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über dem Referenzpreis liegt. Für den restlichen Anteil Ihres Verbrauchs zahlen Sie den mit Ihrem Energieversorger vertraglich fixierten Arbeitspreis.
1) Der monatliche Zuschuss ermittelt sich anhand eines vom Gesetzgeber festgelegten Teils Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs, das sogenannte Entlastungskontingent, sowie der Differenz aus dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis.
Wie wird der Jahresverbrauch prognostiziert?
STROM
Für Privathaushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh:
- Die Grundlage für die Berechnung ist für Kund*innen mit standardisierten Lastprofilen (SLP) die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers.
- Für Kund*innen ohne standardisierte Lastprofile werden zur Berechnung ermittelte Werte (für das Jahr 2021) herangezogen – ersatzweise geschätzte Werte, insbesondere wenn nicht für mindestens drei Monate gemessene Werte vorliegen.
GAS UND WÄRME
Für Privathaushalte und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen kWh:
- Bei Gas: Die Grundlage für die Berechnung ist für Kund*innen mit standardisierten Lastprofilen (SLP) der im September 2022 prognostizierte Verbrauch – für Kund*innen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) hingegen der 2021 gemessene Gasverbrauch.
- Bei Wärme: Die Grundlage für die Berechnung ist der im September 2022 prognostizierte Verbrauch.
Was muss ich tun, um durch die Preisbremsen entlastet zu werden?
Sie müssen nichts tun, die Entlastungen erhalten Sie automatisch. Wir kümmern uns um alles und informieren Sie im Laufe des Februars schriftlich über die Auswirkungen der Entlastung.
Lediglich Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen Beihilfehöchstgrenzen überschreiten und müssen gegebenenfalls Mitwirkungspflichten einhalten. Mehr Infos dazu hier:
Warum sind die Preisbremsen in meiner Jahresrechnung von Januar oder Februar 2023 noch nicht berücksichtigt?
Die Preisbremsen für Erdgas, Strom und Wärme greifen für private Energiekund*innen erst ab März 2023 – und zwar rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge werden daher erst ab März 2023 gutgeschrieben und sind folglich noch nicht in den Rechnungen von Januar und Februar aufgeführt.
Kann ich selbst schon ausrechnen, wie hoch die ungefähre Entlastung durch die Preisbremsen für mich ausfallen wird?
Wie sich die Preisbremsen auf Ihre monatlichen Energiekosten auswirken, können Sie über den Preisbremsen-Rechner des Bundesverbands für Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) in Erfahrung bringen.
Bitte beachten Sie: Die errechneten Ergebnisse dienen als grobe Orientierung und müssen nicht Ihren tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlungen entsprechen. Die Rechner sind zudem nur bis zu einem Verbrauch von 1,5 Millionen kWh ausgelegt.
Was kann ich tun, wenn ich meine Energiekosten trotz Entlastung durch die Preisbremsen nicht bezahlen kann?
Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie in finanziellen Schwierigkeiten sind oder in Zahlungsverzug geraten. Gemeinsam finden wir eine Lösung, wie etwa einen Ratenplan oder die Verschiebung des Zahlungstermins.
Lohnt es sich trotz Preisbremsen Energie zu sparen?
Ja, trotz der Entlastung durch die Preisbremsen lohnt es sich, weiterhin Energie zu sparen. Denn Sie erhalten lediglich für einen definierten Anteil Ihres bisherigen Verbrauchs – in den meisten Fällen sind das 80 Prozent – einen Zuschuss vom Staat. Für jede Kilowattstunde Strom, Gas oder Wärme, die über diesem Anteil liegt, zahlen Sie den mit Ihrem Energieversorger vereinbarten Preis.
Erfahren Sie hier, wie Sie Ihren Energieverbrauch senken können:
Energiespar-Tipps
Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich lohnend sein.
Welche Regelungen gelten für Unternehmen, Industrie bzw. Verbraucher*innen mit hohem Jahresverbrauch?
Auch Letztverbraucher*innen und Unternehmen mit einem hohen Jahresverbrauch – über 30.000 kWh bei Strom beziehungsweise über 1,5 Millionen kWh bei Gas und Wärme – werden entlastet. Und zwar erhalten sie vom Staat einen monatlichen Zuschuss. Der Zuschuss berechnet sich aus den 70 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs und der Differenz aus dem vereinbarten Arbeitspreis und den folgenden Referenzpreisen:
- 7 ct/kWh bei Gas (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer)1)
- 7,5 ct/kWh bei Wärme (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen)1)+ 2)
- 13 ct/kWh bei Strom (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer).3)
Für die restlichen 30 Prozent des Verbrauchs (und für eventuellen Mehrverbrauch) gelten die mit dem Energieversorger vertraglich vereinbarten Preise.
Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen Beihilfehöchstgrenzen überschreiten und müssen gegebenenfalls Mitwirkungspflichten beachten. Mehr Infos dazu hier:
Mitwirkungspflichten Gas und Wärme
1) Für zugelassene Krankenhäuser gelten bei Gas und Wärme dieselben Regelungen.
2) Für Kund*innen, die Dampflieferungen erhalten, gilt hingegen ein Referenzpreis von 9 ct/kWh.
3) Für Schienenbahnen gelten bei Strom gesonderte Regelungen.
Wo finde ich weitere Informationen zu den Preisbremsen?
Auf unserer Website stellen wir im Rahmen von Veröffentlichungspflichten weiterführende Informationen für Privathaushalte und Unternehmen zur Verfügung:
Zudem bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf seiner Webseite ausführliche FAQs an:
Bitte beachten Sie:
Die Inhalte auf dieser Seite erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen der allgemeinen Information. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen nicht haften und unseren Kund*innen keine Rechtsberatung bieten.
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