Einmalige Entlastung von Wärmekund*innen im Dezember 2022

Unsere Wärmekund*innen (mit Ausnahme der Industrie- und größeren Gewerbekunden mit einem Verbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden sowie zugelassener Krankenhäuser) profitieren von der einmaligen Soforthilfe für Wärme.

Wer erhält die Soforthilfe?

 

1. Kund*in ist, wer als Vertragspartner*in für Dezember 2022 mit der SWM Versorgungs GmbH einen Wärmeliefervertrag geschlossen hat.

2. Kund*innen (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500.000 Kilowattstunden

3. Kund*innen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden, die

  • die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen,
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  • staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ein eingetragener Verein sind, oder
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation (nach § 51 SGB IX), Werkstätten für Menschen mit Behinderung (nach § 219 SGB IX), andere Leistungserbringer (nach § 60 SGB IX) oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
     

Dabei wird jede Entnahmestelle separat betrachtet.

Wie erfolgt die Soforthilfe?

Wir zahlen die Entlastung an Sie bis zum 31.12.2022 aus. Eine Verrechnung mit einem Abschlag findet nicht statt.  

Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird daher der Abschlag Dezember 2022 von uns eingezogen. Sollten Sie kein Lastschriftmandat erteilt haben, bitten wir um Überweisung des Abschlags Dezember 2022.

Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber unseren Kund*innen ist nicht gestattet.

So wird Ihr Entlastungsbetrag Wärme – Stufe 1 berechnet:

Der Entlastungsbetrag Wärme – Stufe 1 beläuft sich bei Kund*innen mit monatlichen Abschlagszahlungen auf die Höhe des Septemberabschlags 2022, zuzüglich eines Aufschlags von 20 %.

Beispiel:

Septemberabschlag 1.000,00 Euro * 1,2 = 1.200,00 Euro.


Für Kund*innen, die im September 2022 keinen Abschlag bezahlt haben oder weniger als zwölf Abschlagszahlungen geleistet haben, wird ein monatlicher Durchschnittsbetrag anhand des Abschlagsplans ermittelt, zuzüglich eines Aufschlags von 20 %.

Beispiel:

2.000,00 Euro * 8 Monate / 12 * 1,2 = 1.600,00 Euro.


Für Kund*innen, die monatlich abgerechnet werden, wird ein monatlicher Durchschnittsbetrag anhand der Abrechnungsbeträge ermittelt, zuzüglich eines Aufschlags von 20 %.

Was ist sonst noch wichtig?

Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sind die SWM verpflichtet, folgende Daten an den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eingesetzten Beauftragten zur Abwicklung des Gesetzes zu übermitteln:

  • E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer, die Postanschrift des*der Kund*in
  • Liefermenge der Kund*innen im Jahr 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums und
  • die Abschlagszahlung des*der Kund*in für September 2022.

Die Auszahlung erfolgt unter Vorbehalt.

FAQs rund um die Soforthilfe

Warum gibt es eine Soforthilfe im Dezember?

Die Preise auf dem Energiemarkt sind sehr stark gestiegen. Deshalb waren viele Energieversorger gezwungen, ihre Preise deutlich zu erhöhen. Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) hat die Bundesregierung die einmalige Soforthilfe für Wärme beschlossen, um die Bürger*innen und Unternehmen zu entlasten. Die Soforthilfe ist eine Übergangslösung für die geplante Wärmepreisbremse, die Anfang 2023 als eine weitere Entlastungsmaßnahme greift.

Wer erhält die Soforthilfe?

1. Kund*in ist, wer als Vertragspartner*in für Dezember 2022 mit der SWM Versorgungs GmbH einen Wärmeliefervertrag geschlossen hat.

2. Kund*innen (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500.000 Kilowattstunden

3. Kund*innen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden, die

  • die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen,
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  • staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ein eingetragener Verein sind oder
  • Einrichtungen der medizinischen7oder beruflichen Rehabilitation (nach § 51 SGB IX), Werkstätten für Menschen mit Behinderung (nach § 219 SGB IX), andere Leistungserbringer (nach § 60 SGB IX) oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

 

 

Wie wird der Entlastungsbetrag errechnet?

Der Entlastungsbetrag Wärme – Stufe 1 beläuft sich bei Kund*innen mit monatlichen Abschlagszahlungen auf die Höhe des Septemberabschlags 2022, zuzüglich eines Aufschlags von 20 %.

Beispiel:

Septemberabschlag 1.000,00 Euro * 1,2 = 1.200,00 Euro.
 

Für Kund*innen, die im September 2022 keinen Abschlag bezahlt haben oder weniger als zwölf Abschlagszahlungen geleistet haben, wird ein monatlicher Durchschnittsbetrag anhand des Abschlagsplans ermittelt, zuzüglich eines Aufschlags von 20 %.
 

Beispiel:

2.000,00 Euro * 8 Monate / 12 * 1,2 = 1.600,00 Euro.
 

Für Kund*innen, die monatlich abgerechnet werden, wird ein monatlicher Durchschnittsbetrag anhand der Abrechnungsbeträge ermittelt, zuzüglich eines Aufschlags von 20 %.

Wie erhalte ich die Soforthilfe?

Wir zahlen die Entlastung an Sie bis zum 31.12.2022 aus. Eine Verrechnung mit einem Abschlag findet nicht statt.

Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird daher der Abschlag Dezember 2022 von uns eingezogen. Sollten Sie kein Lastschriftmandat erteilt haben, bitten wir um Überweisung des Abschlags Dezember 2022.

Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber unseren Kund*innen ist nicht gestattet.

Was passiert, wenn ich ein SEPA Lastschriftmandat erteilt habe?

Wir zahlen die Entlastung an Sie bis zum 31.12.2022 aus. Eine Verrechnung mit einem Abschlag findet nicht statt. Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird daher der Abschlag Dezember 2022 von uns eingezogen.

Ich habe kein Lastschriftmandat erteilt, sondern überweise selbst. Was muss ich beachten?

Wenn Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung an uns überweisen oder Ihre Abschläge bar einzahlen, lesen Sie unsere Erläuterung unter „Wenn Sie Selbstzahler*in sind“.

Was muss ich tun, wenn ich den Dezember-Abschlag bereits bezahlt habe?

Dann zahlen wir Ihnen den Entlastungsbetrag bis zum 31.12.2022 aus.

Sind Mieter*innen auch anspruchsberechtigt, wenn ihr/ihre Vermieter*innen die Wärme aus anderen Quellen als Gas- oder Wärmebezug durch einen Dritten zur Verfügung stellt?

Mieter*innen, die nicht selbst mit einem Wärmelieferanten einen Wärmeliefervertrag geschlossen haben, erhalten die Entlastung mit der Heizkostenabrechnung ihres/ihrer Vermieter*in.

Ich bin Mieter*in in einem Mehrfamilienhaus, welches mit Fernwärme versorgt wird – bin ich auch anspruchsberechtigt?

In diesem Fall erhalten Sie die Entlastung nicht im Dezember von den SWM, sondern mit der Heizkostenabrechnung durch Ihre Hausverwaltung.

Auszeichnungen