Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)
Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Es regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen – je nachdem, welche Verantwortung und welchen Einfluss sie auf den CO₂-Ausstoß eines bestimmten Wohngebäudes haben. Informieren Sie sich im Folgenden darüber, welche Auswirkungen das Gesetz für Sie als Mieter*in oder als Vermieter*in hat.
Das Wichtigste auf einen Blick
Zum Hintergrund: Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter*innen diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter*innen an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.
Das sollten Sie wissen:
- Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen).
- Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO2-Kosten zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen aufgeteilt.
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Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter*innen und Vermieter*innen erst ab dem Jahr 2024 relevant.
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Betroffen sind Kund*innen, welche Erdgas, Fernwärme oder Wärmetechnik (Contracting) von den SWM beziehen. Detaillierte Informationen finden Sie im Folgenden.
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Erdgas: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.
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Fernwärme: Um die Informationspflichten nach dem CO2KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO2-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach Ablauf des Lieferjahres ermittelt werden und liegt somit erst im Folgejahr vor. Zum besseren Verständnis: Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 liegt der Emissionsfaktor erst im April des Folgejahres (also April 2024) vor.
Wann wird die CO₂-Kostenaufteilung für Mieter*innen und Vermieter*innen relevant?
Die CO2-Kostenaufteilung wird in den allermeisten Fällen erst im Jahr 2024 relevant. Denn gemäß CO2KostAufG gilt die Aufteilung der CO2-Kosten für alle vollständigen Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen.
Entscheidend ist der Abrechnungszeitraum, in dem der*die Vermieter*in die Nebenkosten auf die Mieter*innen umlegt, und nicht unbedingt der Abrechnungszeitraum der Erdgas- oder Fernwärmerechnung mit dem Energieversorger.
Wie erfolgt die CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mieter*in und Vermieter*in?
Für Gebäude oder Wohnungen in Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell, das sich am CO2-Ausstoß und somit am energetischen Zustand des vermieteten Gebäudes orientiert. Basis für die Berechnung ist der jährliche CO2-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche.
Die CO2-Kostenaufteilung ist im Gesetz wie folgt geregelt:
Je geringer der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto geringer fällt der Anteil der zu tragenden CO2-Kosten für den*die Vermieter*in aus, dafür entsprechend höher für den*die Mieter*in. Andersherum: Je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto höher auch der CO2-Kostenanteil für den*die Vermieter*in und umso geringer für den*die Mieter*in.
Erdgas: Wie wird die CO₂-Kostenaufteilung in der Erdgas-Rechnung ausgewiesen?
Ihre bisherige Rechnung wird um den Block „Informationspflicht nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)“ wie folgt erweitert:
Bei der Abbildung handelt es sich um ein fiktives Beispiel.
Fernwärme: Wie wird die CO₂-Kostenaufteilung in der Fernwärme-Rechnung ausgewiesen?
Ihre bisherige Rechnung wird um den Block „Informationspflicht nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)“ wie folgt erweitert:
Bei der Abbildung handelt es sich um ein fiktives Beispiel. Aus diesem Grund wurde bewusst ein Zeitraum ohne Gültigkeit des CO2KostAufG gewählt. Alle verwendeten Werte (Einheit in kg/MWh, EUR/MWh und MWSt) sind fiktiv. Das Beispiel soll aufzeigen, wie die Informationspflicht umgesetzt wird.
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