Informationen für Mieter*innen und Vermieter*innen

Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)

Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Es regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen – je nachdem, welche Verantwortung und welchen Einfluss sie auf den CO₂-Ausstoß eines bestimmten Wohngebäudes haben. Informieren Sie sich im Folgenden darüber, welche Auswirkungen das Gesetz für Sie als Mieter*in oder als Vermieter*in hat.

CO2KostAufG

Das Wichtigste auf einen Blick

Zum Hintergrund: Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter*innen diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter*innen an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.

Das sollten Sie wissen:

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). 
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO2-Kosten zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter*innen und Vermieter*innen erst ab dem Jahr 2024 relevant.

  • Betroffen sind Kund*innen, welche Erdgas, Fernwärme oder Wärmetechnik (Contracting) von den SWM beziehen. Detaillierte Informationen finden Sie im Folgenden.

  • Erdgas: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.

  • Fernwärme: Um die Informationspflichten nach dem CO2KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO2-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach Ablauf des Lieferjahres ermittelt werden und liegt somit erst im Folgejahr vor. Zum besseren Verständnis: Für den Abrechnungszeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 liegt der Emissionsfaktor erst im April des Folgejahres (also April 2024) vor. 

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wann wird die CO₂-Kostenaufteilung für Mieter*innen und Vermieter*innen relevant?

Die CO2-Kostenaufteilung wird in den allermeisten Fällen erst im Jahr 2024 relevant. Denn gemäß CO2KostAufG gilt die Aufteilung der CO2-Kosten für alle vollständigen Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen.

Entscheidend ist der Abrechnungszeitraum, in dem der*die Vermieter*in die Nebenkosten auf die Mieter*innen umlegt, und nicht unbedingt der Abrechnungszeitraum der Erdgas- oder Fernwärmerechnung mit dem Energieversorger.

Wie erfolgt die CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mieter*in und Vermieter*in?

Für Gebäude oder Wohnungen in Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell, das sich am CO2-Ausstoß und somit am energetischen Zustand des vermieteten Gebäudes orientiert. Basis für die Berechnung ist der jährliche CO2-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche.

Die CO2-Kostenaufteilung ist im Gesetz wie folgt geregelt:

CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro m2 Wohnfläche und Jahr 
Anteil Mieter*in
Anteil Vermieter*in
< 12 kg CO2/m2/a
100 %
0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a
90 %
10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a
80 %
20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a
70 %
30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a
60 %
40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a
50 % 
50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a
40 % 
60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a
30 %
70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a
20 % 
80 %
> = 52 kg CO2/m2/a
5 %
95 % 

 

Je geringer der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto geringer fällt der Anteil der zu tragenden CO2-Kosten für den*die Vermieter*in aus, dafür entsprechend höher für den*die Mieter*in. Andersherum: Je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto höher auch der CO2-Kostenanteil für den*die Vermieter*in und umso geringer für den*die Mieter*in.

Erdgas: Wie wird die CO₂-Kostenaufteilung in der Erdgas-Rechnung ausgewiesen?

Ihre bisherige Rechnung wird um den Block „Informationspflicht nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)“ wie folgt erweitert:

Abschnitt vergrößern

Bei der Abbildung handelt es sich um ein fiktives Beispiel.

Fernwärme: Wie wird die CO₂-Kostenaufteilung in der Fernwärme-Rechnung ausgewiesen?

Ihre bisherige Rechnung wird um den Block „Informationspflicht nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)“ wie folgt erweitert:

Abschnitt vergrößern

Bei der Abbildung handelt es sich um ein fiktives Beispiel. Aus diesem Grund wurde bewusst ein Zeitraum ohne Gültigkeit des CO2KostAufG gewählt. Alle verwendeten Werte (Einheit in kg/MWh, EUR/MWh und MWSt) sind fiktiv. Das Beispiel soll aufzeigen, wie die Informationspflicht umgesetzt wird.

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