§14a EnWG: Neuregelungen für Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher & Co.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine neue Regelung im Stromnetz: Netzbetreiber dürfen neu installierte Anlagen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher bei hoher Netzauslastung vorübergehend steuern. Denn durch den starken Ausbau von Wärmepumpen, Elektromobilität und Batteriespeichern steigen die Anforderungen an das Stromnetz deutlich. Damit die Versorgung stabil bleibt, braucht es mehr Flexibilität im Netz.
Was sich nun ändert und welche Vorteile sich für Sie ergeben: Im Folgenden haben wir die wichtigsten Punkte rund um den § 14a EnWG für Sie übersichtlich zusammengefasst.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Seit 1.1.2024 müssen bestimmte Geräte ab einer Leistung von 4,2 kW wie Wärmepumpen, Wallboxen, Batteriespeicher – steuerbare Verbrauchseinrichtungen genannt – so installiert werden, dass der Netzbetreiber sie steuern kann.
- „Steuern“ bedeutet, dass die Leistung Ihrer Verbrauchseinrichtung kurzzeitig gedimmt wird, um das Stromnetz zu entlasten. Ihr normaler Haushaltsbedarf ist sicher – eine Mindestleistung von 4,2 kW ist immer gewährleistet.
- Neu: Netzbetreiber dürfen den Anschluss solcher steuerbarer Geräte nun nicht mehr wegen möglicher Netzüberlastung ablehnen oder verzögern.
- Wenn Sie solche Geräte nutzen, können Sie von reduzierten Netzentgelten profitieren – dafür stehen drei Wahlmöglichkeiten („Module“) zur Verfügung.
- Für Anlagen, die vor dem 1.1.2024 angeschlossen wurden, gilt ein Bestandsschutz bis Ende 2028.
Die Hintergründe
Neuregelungen durch §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
In privaten Haushalten werden immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher – also sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen – in Betrieb genommen. Die Zunahme solcher Geräte stellt die Stromnetze allerdings vor erhebliche Herausforderungen. Denn die Leistung dieser Geräte ist weitaus höher als die der meisten Haushaltsgeräte und kann die Stromnetze überlasten.
Die Neuregelung durch §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) stellt sicher, dass die Wahrscheinlichkeit einer Überlastung reduziert wird. Der Netzbetreiber darf, wenn eine akute Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär dimmt.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:
Hinweis:
Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Regelung des §14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe beziehungsweise nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).
Keine Abschaltungen – Ihre Geräte bleiben in Betrieb
Garantierte Mindestleistung von 4,2 kW
Viele fragen sich, ob Geräte bei hoher Netzauslastung einfach abgeschaltet werden können. Mit der neuen Regelung nach § 14a EnWG ist das nicht erlaubt.
Während einer Steuerungsmaßnahme bleibt immer eine Mindestleistung von 4,2 kW verfügbar – maximal für 2 Stunden am Tag wird reduziert. Ihr E‑Auto lädt also weiter und Ihre Wärmepumpe läuft weiter, nur mit leicht reduzierter Leistung. Haben Sie mehrere steuerbare Geräte, erhöht sich die Mindestleistung entsprechend.
Hinweis: Manche Wallboxen oder Wärmepumpen können zwar gesteuert, aber nicht in ihrer Leistung reduziert werden. Wenn Sie unsicher sind, wie Ihr Gerät reguliert werden kann, hilft Ihr Installateur weiter.
Transparenz und klare Regeln für Netzbetreiber
Steuerungsmaßnahmen werden veröffentlicht
Damit Sie jederzeit detailliert einsehen können, wann und warum geregelt wurde, müssen Netzbetreiber ihre Steuerungsmaßnahmen gemäß §14a EnWG monatlich öffentlich dokumentieren. Diese Informationen finden Sie auf der gemeinsamen Internetplattform VNBdigital – transparent und nachvollziehbar.
Das gilt für Bestandsanlagen
Bestandsanlagen – gesteuert durch den Netzbetreiber
Für bestehende Anlagen, für die bereits eine Vereinbarung zur netzdienlichen Steuerung durch den Netzbetreiber geschlossen wurden, gelten die bisherigen Vereinbarungen unverändert bis zum 31.12. 2028. Danach gelten die neuen Regelungen verpflichtend, sofern nicht bereits vorher freiwillig eine neue Steuerungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Bitte beachten Sie: Zum Erfüllen der neuen Regelungen sind gegebenenfalls Umbaumaßnahmen erforderlich. Gehen Sie hierfür bitte frühzeitig auf ein Installationsunternehmen Ihrer Wahl zu.
Für ältere Anlagen, wie beispielsweise Nachtspeicherheizungen, können die bisherigen Regelungen dauerhaft bestehen bleiben.
Bestandsanlagen – nicht durch den Netzbetreiber gesteuert
Bestandsanlagen, für die noch keine Vereinbarung zur netzdienlichen Steuerung geschlossen wurde, sind dauerhaft von den neuen Vorgaben ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, mit dem Netzbetreiber freiwillig eine Vereinbarung zur netzdienlichen Steuerung abzuschließen.
Nachtspeicherheizungen fallen nicht unter die neuen Regelungen.
Diese Fristen gelten für Sie
Geräte, die ab 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden
Sie haben eine steuerbare Verbrauchseinheit mit einer Mindestleistung von 4,2 kW, die ab dem 1.1.2024 in Betrieb genommen und beim Netzbetreiber angemeldet wurde?
- Dann gelten für Sie die neuen Regelungen nach §14a EnWG.
Geräte, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden
Sie haben Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bereits vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen und hierfür reduzierte Netzentgelte erhalten?
- Dann gilt die bisherige Vereinbarung unverändert bis zum 31.12.2028.
- Ab dem 1.1.2029 gelten dann die neuen Regelungen nach §14a EnWG für Sie.
Eventuell muss Ihre Verbrauchseinrichtung hierfür umgerüstet werden. Sprechen Sie hierzu bitte mit Ihrem Installateur, welche Maßnahmen gegebenenfalls notwendig sind.
Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte
Anders als bisher haben Sie nun die Wahl zwischen drei verschiedenen Modulen mit unterschiedlichen preislichen Vorteilen. Ihre Elektrofachkraft meldet die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit dem Modul Ihrer Wahl beim Netzbetreiber an und nimmt sie in Betrieb.
Wichtig: Bitte wählen Sie bei der Anmeldung ein passendes Modul aus.
Die drei Module im Vergleich
Modul 1
Pauschale Reduzierung – unabhängig vom Verbrauch
| Option: | Gemeinsamer Zähler oder separater Zähler |
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Modul 1 ist besonders für steuerbare Geräte mit geringem Stromverbrauch geeignet.
Denn Sie erhalten eine pauschale Reduzierung des Netzentgeltes — unabhängig vom Verbrauch.
Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom Netzentgelt des jeweiligen Netzbetreibers. Je nach Netzgebiet werden die Netzentgelte pauschal um 110 bis 190 Euro pro Jahr (brutto) reduziert.
Modul 2
Prozentuale Reduzierung – abhängig vom Verbrauch
| Voraussetzung: | Separater Zähler |
|---|
Modul 2 eignet sich für etwas höhere Stromverbräuche.
Denn bei diesem Modul wird das Netzentgelt, welches Bestandteil des Strompreises ist, um 60 Prozent gesenkt. Die Höhe der Entlastung ist also abhängig vom Verbrauch: Je mehr Strom Sie verbrauchen, desto stärker profitieren Sie von der prozentualen Reduzierung.
Modul 3
Zeitvariable Reduzierung – abhängig vom Zeitpunkt des Verbrauchs
| Voraussetzung: | Intelligentes Messystem (Smart Meter) |
|---|
Wenn Sie Modul 3 nutzen, können Sie zusätzlich die pauschale Reduzierung (Modul 1) wählen.
Vom Netzbetreiber sind Zeitfenster mit drei Netzentgelttarifen vorgesehen – abhängig davon, wie stark das Netz üblicherweise ausgelastet ist. Sie können Ihren Stromverbrauch in Zeiten verlagern, in denen die Netzentgelte besonders niedrig sind, und dadurch von einer Reduzierung profitieren.
Eine Kombination mit Modul 2 ist nicht möglich.
So erhalten Sie die Netzentgeltreduzierung
Die reduzierten Netzentgelte erhalten Sie über Ihre Stromrechnung. Als Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung schließen Sie zwar eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber für die Reduzierung der Netzentgelte. Abgerechnet wird sie aber über Ihren Stromversorger.
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Warum gibt es diese neuen Regelungen?
§ 14a EnWG soll dabei helfen, das Stromnetz stabil zu halten und Überlastungen zu vermeiden. Er legt fest, dass Netzbetreiber bestimmte Geräte wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher vorübergehend herunterregeln dürfen – und zwar dann, wenn das Netz stark belastet ist. Komplett abgeschaltet werden die Geräte dabei nicht: Eine Mindestleistung von 4,2 kW bleibt immer verfügbar, sodass sie weiterlaufen, nur etwas gedimmt.
Für Sie hat das zwei Vorteile: Selbst bei hoher Netzauslastung bleiben Ihre Geräte in Betrieb, und zusätzlich profitieren Sie von niedrigeren Netzentgelten. Dafür stehen Ihnen verschiedene Module zur Auswahl.
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Welche Neuerungen gelten seit dem 01.01.2024?
Vor seiner Änderung ermöglichte der §14a EnWG dem Netzbetreiber zwar schon die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen – dafür war jedoch eine gesonderte und freiwillige Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbrauchenden nötig, für welche der Letztverbrauchende eine Reduzierung des Netzentgeltes als Gegenleistung erhielt. Dies war lediglich für Geräte mit einem separaten Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung möglich.
Seit dem 01.01.2024 gilt Folgendes:
- Die Teilnahme aller steuerbarer Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW ist verpflichtend.
- Alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen profitieren von reduzierten Netzentgelten. Der Betreiber kann selbst aus drei Modulen wählen.
- Ein separater Zähler ist nicht mehr vorgeschrieben, für das optionale Modul 2 aber erforderlich.
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Wie setzen die SWM die neuen Regelungen um?
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 ist eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung mit dem zuständigen Netzbetreiber zu schließen. Ihr Elektroinstallateur oder Sie selbst melden sich dazu bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber an.
Es werden drei Module zur Netzentgeltreduzierung angeboten (Modul 1, Modul 2 und Modul 3).
Bei der Netzentgeltreduzierung nach Modul 1 handelt es sich um eine pauschale Netzentgeltreduzierung. Modul 1 kann sowohl bei gemeinsamer Messung als auch bei getrennter Messung gewählt werden.
Wer einen separaten Zähler für seine steuerbare Verbrauchseinrichtung verbaut hat (getrennte Messung), kann Modul 2 mit einer prozentualen Reduzierung des Netz-Arbeitspreises wählen. Eine Kombination der beiden Module 1 und 2 ist nicht möglich.
Mit Modul 3 steht zudem ein zeitvariables Modell zur Verfügung. Dabei gibt es drei Zeitfenster mit unterschiedlichen Netzentgelttarifen. Sie profitieren von einem niedrigeren Netzentgelt, wenn Sie Ihren Verbrauch in Zeiten mit geringer Netzauslastung verlagern. Voraussetzung für Modul 3 ist ein installiertes intelligentes Messsystem (Smart Meter). Modul 3 kann in Kombination mit Modul 1 genutzt werden. Eine Kombination mit Modul 2 ist hingegen nicht möglich.
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Ich nehme eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb. Was gilt für mich?
Die Teilnahme an §14a EnWG ist für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW verpflichtend. Sie haben die Wahl zwischen drei verschiedenen Modulen mit unterschiedlichen preislichen Vorteilen. Nachdem Ihre Elektrofachkraft Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber angemeldet und sie in Betrieb genommen hat, werden wir als Stromversorger vom Netzbetreiber darüber informiert. Dafür, dass der Netzbetreiber die steuerbaren Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen darf, erhalten Sie reduzierte Netzentgelte.
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Ich nehme ein Gerät mit weniger als 4,2 kW nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb. Was gilt für mich?
In diesem Fall ist Ihr Gerät nicht den Neuregelungen des §14a EnWG unterworfen und wird nicht vom Netzbetreiber gedimmt. Ihr Gerät läuft über den “normalen” Haushaltszähler.
Bitte beachten Sie: Werden mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter einem Zähler betrieben, werden diese zusammengezählt. Überschreitet die Summe 4,2 kW, gelten für Sie die Regelungen nach §14a EnWG.
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Ich habe ein Gerät vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen. Was gilt für mich?
Sollten Sie für Ihr Gerät bereits eine Vereinbarung haben, so ändert sich erst einmal nichts. Sie können bis zum 31. Dezember 2028 die alte Regelung weiter nutzen. Ab dem 01.01.2029 wird auch Ihr Gerät unter die Neuregelung des §14a EnWG fallen. Natürlich können Sie sich bereits vor dem 31. Dezember 2028 jederzeit dafür entscheiden, das Modulsystem zu wechseln. Bitte beachten Sie, dass Sie dann nicht mehr ins alte System zurück wechseln können.
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Ich habe bereits ein Gerät in Betrieb, aber keine Vereinbarung nach §14a EnWG. Was gilt für mich?
In diesem Fall ist Ihr Gerät auch in Zukunft nicht verpflichtend den Neuregelungen des §14a EnWG unterworfen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber zu treffen. Dafür ist es notwendig, dass Ihr Elektro-Installateur das Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Danach wird Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG fallen.
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Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit einer Vereinbarung nach §14a EnWG. Was gilt für mich?
Nachtspeicherheizungen sind von der Neuregelung des §14a EnWG gänzlich ausgenommen. Sollten Sie also bereits eine Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber für Ihre Nachtspeicherheizung haben, so läuft diese unverändert weiter.