Elektromobilität

So fördert die Bundesregierung Elektromobilität: Vorteile für Unternehmen

16.10.2025 | Steuervorteile und nachhaltige Mobilität: Das Steuerinvestitionssofortprogrammgesetz (StInvSPG) sieht für Unternehmen verschiedene Maßnahmen vor, um die Umstellung auf E-Autos zu fördern. Welche Maßnahmen das genau sind und welche Vorteile Unternehmen durch das Gesetz erhalten, erklären wir hier.

Was Sie über das neue Gesetz wissen müssen 

Das Steuerinvestitionssofortprogammgesetz schafft für Unternehmen zusätzliche Anreize für den Umstieg auf Elektromobilität. Es bietet attraktive steuerliche Erleichterungen und Fördermaßnahmen, die Liquiditätsvorteile und eine verbesserte Kostenstruktur ermöglichen. Die Initiative der Bundesregierung richtet sich an alle Akteure der Geschäftswelt, die auf E-Mobilität setzen möchten:

An wen sich das Gesetz richtet:

  • Unternehmen jeder Größe:
    Vom Einzelunternehmen über Handwerksbetriebe bis zum Großkonzern – die höhere Abschreibung in den ersten Jahren entlastet bei den Anschaffungskosten von E-Fahrzeugen, verbessert die Liquidität und macht eine E-Flotte attraktiver. 

  • Freiberufler:
    Auch Freiberufler mit betrieblich genutzten Fahrzeugen können die Sonderabschreibung und den geldwerten Vorteil in Anspruch nehmen. Dies schließt auch die steuerfreien Regelungen für die Ladeinfrastruktur und den Ladestrom ein.  

  • Fuhrparkmanager:
    Für Fuhrparkmanager bietet das Gesetz Instrumente zur Optimierung von Kosten und zur Beschaffung. Durch schnellere Abschreibung sind kürzere Haltezeiten und eine flexiblere Flottenplanung möglich.   

  • Leasinggeber:
    Obwohl nicht direkt Empfänger der Begünstigungen: Die steuerlichen Erleichterungen bieten auch Chancen für Leasinggeber. Durch die neuen Regelungen können attraktivere Leasingkonditionen angeboten und der Umstieg für Unternehmen auf E-Fahrzeuge erleichtert sowie beschleunigt werden. 

1. Übersicht – Was hat die Bundesregierung beschlossen? 

Das Steuerinvestitionssofortprogrammgesetz enthält zwei wesentliche Neuerungen für Unternehmen, die den Umstieg auf eine E-Firmenflotte erleichtern sollen:

  • Degressive Sonderabschreibungen:
    Unternehmen können ihre, zwischen dem 01.07.2025 und 31.12.2027 angeschafften, betrieblich genutzten Fahrzeuge nun degressiv über sechs Jahre abschreiben. Das bedeutet eine deutlich höhere steuerliche Entlastung in den ersten Jahren, da die Abschreibungssätze mit 75 Prozent im ersten Jahr beginnen und dann sinken. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein gebrauchtes oder ein neues Fahrzeug handelt.
  • Erhöhte Bruttolistenpreisgrenze für die Besteuerung geldwerter Vorteile:
    Die Bemessungsgrenze für den geldwerten Vorteil bei der privaten Nutzung von Dienstwagen wurde für den Anwendungszeitrahmen 01.07.2025 – 31.12.2030 von 70.000 Euro auf 100.000 Euro Bruttolistenpreis erhöht. Dies ist besonders vorteilhaft für reine E-Fahrzeuge (Batterieelektrische Fahrzeuge – BEV), die weiterhin mit einem ermäßigten Satz von 0,5 Prozent (für BEV über 100.000 Euro und bestimmte Hybridfahrzeuge1) oder sogar einem Sondersatz von 0,25 Prozent (für BEV unter 100.000 Euro) des Bruttolistenpreises monatlich versteuert werden.  

Das Gesetz soll so die Transformation von Unternehmensflotten zur E-Mobilität beschleunigen, die Zukunftsfähigkeit deutscher Unternehmen stärken und einen aktiven Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten.   

2. Sonderabschreibung für Fahrzeuge 

Beschleunigte Abschreibung, bessere Liquidität

Die Möglichkeit der Sonderabschreibung bietet die Chance, E-Fahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge, Busse) schneller von der Steuer abzusetzen. Durch die degressive Abschreibung sparen Unternehmen frühzeitig Steuern und erhöhen somit ihre Liquidität.

 

 

3. Dienstwagen und geldwerter Vorteil 

Der geldwerte Vorteil entsteht, wenn Mitarbeitende Firmenwagen privat nutzen dürfen. Um E-Firmenwagen attraktiver zu machen, hat die Bundesregierung die Bruttolistenpreisgrenze für deren Besteuerung erhöht und die Bemessungssätze angepasst. Somit wird die Steuerlast für Unternehmen und ihre Mitarbeitenden gesenkt, auch bei hochwertigeren E-Fahrzeugen.  

Übersicht der monatlichen Bemessungssätze:
Fahrzeugpreis 

Bruttolistenpreis (UVP)

Monatlicher Bemessungssatz vom Bruttolistenpreis
Verbrenner und Hybridfahrzeuge unbegrenzt 1,0 Prozent
Batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) bis 100.000 Euro   0,25 Prozent
Batterieelektrische Fahrzeuge (BEV)  und bestimmte Hybridfahrzeuge 1 über 100.000 Euro  (nur bei BEV) 0,5 Prozent

 

Vorteile für Unternehmen im Überblick  

  • Förderung hochwertiger E-Dienstwagen:
    Durch die erhöhte Bruttolistenpreisgrenze und die niedrigen Bemessungssätze wird es finanziell attraktiver, auch teurere und besser ausgestattete E-Fahrzeuge als Dienstwagen anzubieten.  

  • Attraktivität für Arbeitnehmende:
    Die geringere steuerliche Belastung für die private Nutzung macht E-Dienstwagen zu einem begehrten Benefit.   

  • Beitrag zur Nachhaltigkeit:
    Mit E-Dienstwagen lässt sich aktiver Beitrag zur Reduktion von Emissionen leisten und das nachhaltige Engagement sichtbar machen.   

     

4. Weitere Vorteile für die E-Mobilität 

Steuerfreie Ladelösung für Mitarbeitende, Förderung von Mitarbeiter- und Zuhauseladen 

Neben der aktuellen Sonderabschreibung bietet das Steuerinvestitionssofortprogrammgesetz zusätzliche attraktive Vorteile, um die E-Mobilität im Unternehmen und bei den Mitarbeitenden zu fördern. Die genannten Pauschalen beziehen sich auf reine Elektrofahrzeuge, für Plug-In-Hybride kann man jeweils die hälftige Pauschale gewähren. Die SWM unterstützen mit passenden Angeboten, damit Unternehmen diese Vorteile optimal nutzen können:

  • Steuerfreie Ladeinfrastruktur (§ 3 Nr. 46 EstG):
    Die Überlassung betrieblicher Ladeinfrastruktur, wie sie von den SWM mit der M-Ladelösung angeboten wird, zur privaten Nutzung an Mitarbeitende ist steuerfrei – inklusive Aufbau, Installation und Wartung.  
  • Pauschale Erstattung Ladestromkosten (§ 3 Nr. 50 EstG):
    Für Pkw lassen sich die Ladestromkosten pauschal und steuerfrei erstatten – 30 Euro pro Monat bei eigener Ladeinfrastruktur oder 70 Euro pro Monat ohne eigene Ladeinfrastruktur (jeweils bis Ende 2030).  
  • Pauschal besteuerbare Benefits:
    Die Übereignung der Ladeinfrastruktur oder Zuschüsse dazu können pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer versteuert werden.  

 

Ihr Weg zur passenden Ladeinfrastruktur

Ladelösung der SWM

Wir unterstützen Sie gern bei der Planung und Umsetzung der Ladeinfrastruktur für Ihr Unternehmen. Füllen Sie dazu einfach unser Anfrageformular aus:

M-Ladelösung

5. Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Antworten auf die häufigsten Fragen zu den neuen Fördermöglichkeiten der Bundesregierung: 

  • Ab wann treten die neuen Regeln aus dem Steuerinvestitionssofortprogrammgesetz in Kraft?

    Die im Steuerinvestitionssofortprogrammgesetz beschlossenen Regeln gelten bereits. 

  • Für welche Arten von Fahrzeugen gilt die neue Sonderabschreibung?

    Die neue Sonderabschreibung gilt für betrieblich genutzte E-Fahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge und Busse).

  • Was passiert, wenn ich mein Fahrzeug, das ich degressiv abgeschrieben habe, vor Ablauf der 6 Jahre verkaufe?

    Sofern das Fahrzeug noch nicht über sechs Jahre voll abgeschrieben wurde, ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe der positiven Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Restbuchwert des Fahrzeugs.

  • Kann ich die pauschale Erstattung von Ladestromkosten auch nutzen, wenn der Arbeitnehmende zu Hause an einer nicht vom Arbeitgebenden bereitgestellten Wallbox lädt?

    Ja, die pauschale Erstattung von Ladestromkosten in Höhe von 30 beziehungsweise 70 Euro pro Monat ist auch dann steuerfrei möglich, wenn der Arbeitnehmende zu Hause an einer nicht vom Arbeitgebenden bereitgestellten Wallbox lädt. Dies gilt für Pkw bis Ende 2030.

Disclaimer

Bitte beachten Sie, dass diese Inhalte keine Rechts- und/oder Steuerberatung darstellen und keine individuelle Beurteilung einer zur Steuerberatung befugten Person ersetzen. Bitte setzen Sie sich zur Beurteilung Ihres spezifischen Einzelfalls mit einer fachkundigen Person in Verbindung.

  1. 1 Sofern ein im Zeitraum zwischen dem 31.12.2024 und dem 01.01.2031 angeschafftes Hybridfahrzeug eine Kohlenstoffdioxidemission von höchstens 50g/km hat oder die Reichweite des Fahrzeugs bei ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80km beträgt, ist der hälftige Bruttolistenpreis anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 5 EstG). Zurück zum Inhalt

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