Neues EEG 2023

Höhere Einspeisevergütung für PV-Anlagen

11.10.2023 | Mit dem sogenannten Osterpaket der Bundesregierung wurde das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) überarbeitet. Das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ bringt für Besitzer*innen einer Photovoltaik-Anlage einige Vorteile mit sich, darunter höhere Einspeisevergütungen. Erfahren Sie, mit welchen Förderungen Sie rechnen können und was sie bei der Planung einer neuen Anlage beachten sollten. Seit Januar 2023 sind alle Regelungen des EEG 2023 in Kraft.

Hinweis

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 werden PV-Anlagen bis 30 kWp nicht mehr für die Einkommenssteuer berücksichtigt. Darüber hinaus gilt seit dem 1. Januar 2023 für private Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent.

Änderungen durch das neue EEG 2023

1. Höhere Einspeisevergütungen

Für PV-Neuanlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, erhalten Sie eine höhere Einspeisevergütung. Sie können zwischen dem Betrieb als Volleinspeise- und Überschusseinspeiseanlage wählen:

Bei einer Volleinspeiseanlage wird der erzeugte Solarstrom gegen eine EEG-Vergütung vollständig ins Stromnetz eingespeist. Bei einer Überschusseinspeiseanlage wird ein Teil des Solarstroms direkt im Haushalt verbraucht. So spart man Stromkosten für den Strombezug aus dem Netz. Der überschüssige Strom wird ins öffentliche Netz eingespeist und Sie erhalten dafür ebenfalls die EEG-Vergütung.

Überschusseinspeiseanlagen bekommen jetzt höhere Vergütungssätze als feste Einspeisevergütung. Anlagen bis 10 kWp (Kilowatt-Peak) erhalten 8,2 Cent pro kWh (Kilowattstunde) für Strom, den sie in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Größere Anlagen bis 40 kWp erhalten 7,1 Cent pro kWh und Anlagen bis 100 kWp können mit 5,8 Cent pro kWh rechnen.*

Mit einer 15 kWp-Anlage mit Eigenverbrauch erhalten Sie so beispielsweise für die ersten 10 kWp 8,2 Cent und für die verbleibenden 5 kWp 7,1 Cent pro kWh. Im Durchschnitt kommen Sie so auf 7,8 Cent pro kWh.

Bei Volleinspeisung erhalten Anlagen bis 10 kWp 13 Cent pro kWh. Größere Anlagen bis 100 kWp können mit 10,9 Cent pro kWh rechnen. 

Mit einer 15 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhalten Sie so beispielsweise für die ersten 10 kWp 13,0 Cent und für die verbleibenden 5 kWp 10,9 Cent pro kWh. Im Durchschnitt kommen Sie so auf 12,3 Cent pro kWh. 

Eine weitere Neuerung ist, dass man auch gleichzeitig zwei separate PV-Anlagen auf einem Dach errichten und betreiben kann – eine für die Volleinspeisung und eine für den Eigenverbrauch. Die Anlagen müssen technisch getrennt sein, d. h. jeweils eine eigene Messeinrichtung zur Abrechnung haben.

Die oben genannten Vergütungssätze bleiben im Jahr 2023 konstant.
 

2. Streichung der EEG-Umlage

Das neue EEG beinhaltet einige Vereinfachungen. So kann durch die Streichung der EEG-Umlage ab 2023 der Erzeugungszähler entfallen

3. Förderungen für PV auf Carport und Garage oder im Garten

In Zukunft gibt es auch Förderungen für PV-Anlagen bis maximal 20 kW Leistung, die nicht auf dem Hausdach, sondern auf einem Carport, auf einer Garage oder im Garten gebaut werden.

Hierfür benötigen Sie einen Nachweis, dass sich das Hausdach nicht für eine Solarinstallation eignet. Bitte beachten Sie das Baurecht: Für eine Anlage im Garten oder einem Carport mit PV-Modulen kann eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein.  

4. Abschaffung der 70-Prozent-Kappungsregelung

Darüber hinaus gibt es ab dem 1. Januar 2023 weitere Neuerungen, wie beispielsweise die Abschaffung der 70-Prozent-Kappungsregelung für PV-Anlagen bis 25 kW Leistung am Netzeinspeisepunkt. Das bedeutet, dass die Vorgabe, nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz einspeisen zu dürfen, wegfällt.

Im Oktober 2022 wurde beschlossen, dass die Regelung auch für ältere Bestandsanlagen bis 7 kWp entfällt. Ältere PV-Anlagen zwischen 7 und 25 kWp müssen weiterhin die entsprechende Programmierung beibehalten.

* Bei den hier dargestellten Cent/kWh wird die feste Einspeisevergütung dargestellt. Somit sind die anzulegenden Werte aus dem Gesetzestext bereits um jeweils 0,4 Cent/kWh reduziert (gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2). Dies trifft in der Regel für alle kleineren PV-Anlagen bis 100 kWp zu.


Quellen:

Verbraucherzentrale: EEG 2023: Das ändert sich für Photovoltaik-Anlagen

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