Elektromobilität

GEIG: Gesetz schafft wichtige Voraussetzungen für die Mobilitätswende

21.08.2025 | In Deutschland sind mittlerweile über 1,5 Millionen Elektroautos zugelassen. Doch wo sollen all dies Autos geladen werden? Besonders in Großstädten leben die meisten Menschen in Mehrfamilienhäusern, die keine Ladeinfrastruktur haben. Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) soll hier Abhilfe schaffen. Wir erklären Ihnen, was das GEIG beinhaltet und in welchen Fällen es Anwendung findet.

Begriffsklärung

Ladeinfrastruktur umfasst alle technischen Einrichtungen und Systeme, die benötigt werden, um Elektrofahrzeuge mit Strom zu versorgen.

Leitungsinfrastruktur bezeichnet die Verkabelung und sonstigen baulichen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um Ladepunkte für Elektrofahrzeuge einfach installieren zu können. Dazu gehören unter anderem Kabelkanäle, Leerrohre und Anschlusspunkte. 

Regelungen für verschiedene Gebäudearten

Das GEIG unterscheidet zwischen Bestandsgebäuden und neu zu errichtenden Gebäuden und dabei wiederum zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Neubau

  • Wohngebäude
    Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden, die mehr als fünf Stellplätze im oder am Gebäude haben, muss jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Das stellt sicher, dass Ladepunkte später problemlos nachgerüstet werden können und soll Elektrofahrzeuge im privaten Bereich fördern.
  • Nichtwohngebäude
    Bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen im oder am Gebäude, muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Das soll Unternehmen dazu verpflichten, ihren Mitarbeiter*innen und Kund*innen eine Lademöglichkeit anzubieten.
  • Gebäude mit gemischter Nutzung
    Bei Gebäuden, die sowohl Wohn- als auch Nichtwohnzwecken dienen, richtet sich das GEIG danach, welche Nutzungsart den größeren Anteil hat. 

Bestandsgebäude

  • Wohngebäude
    Wenn bei einem bestehenden Wohngebäude, das mehr als zehn Stellplätze hat, eine größere Renovierung ansteht, die die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder des Parkplatzes betrifft, muss jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Das gilt für Stellplätze innerhalb des Gebäudes und für angrenzende Stellplätze.
  • Nichtwohngebäude mit über zehn Stellplätzen
    Bei jeder größeren Renovierung, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes betrifft, muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausstattet werden. Zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Auch das gilt gleichermaßen für Stellplätze, die sich im oder angrenzend ans Gebäude befinden.
  • Nichtwohngebäude mit über 20 Stellplätzen
    Auch unabhängig von Renovierungen müssen die Eigentümer*innen ab 2025 mindestens einen Ladepunkt errichten. Diese Maßnahme soll gewährleisten, dass auch ältere Gebäude Lademöglichkeiten bieten und so die Nutzung von E-Autos gefördert wird.  
  • Gebäude mit gemischter Nutzung
    Bei Gebäuden, die sowohl Wohn- als auch Nichtwohnzwecken dienen, richtet sich das GEIG danach, welche Nutzungsart den größeren Anteil hat. 

Ausnahme zur Kostenbegrenzung

Bei größeren Renovierungen müssen die Anforderungen des Gesetzes nur dann angewendet werden, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der Renovierung nicht übersteigen. Diese Ausnahme soll Kosten begrenzen und sicherstellen, dass Renovierungen und Wohnen bezahlbar bleiben.

Zusammenfassung der GEIG-Vorgaben

Neubauten


Wohngebäude

  • Regelung greift bei mehr als 5 Stellplätzen 
  • Ausstattung jedes Stellplatzes mit einer Leitungsinfrastruktur 
     

Nichtwohngebäude

  • Regelung greift bei mehr als 6 Stellplätzen 
  • Ausstattung von mindestens jedem 3. Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur 
  • Errichtung mindestens eines Ladepunkts
     

Gebäude gemischter Nutzung

  • Regelung davon abhängig, ob Gebäudeschwerpunkt auf Wohn- oder Nichtwohnzweck liegt

Bestandsgebäude


Wohngebäude

  • Regelung greift bei größeren Renovierungen der elektrischen Infrastruktur des Gebäudes oder des Parkplatzes, wenn mehr als 10 Stellplätze vorhanden sind (gilt, wenn Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der Renovierung nicht übersteigen)

  • Ausstattung jedes Stellplatzes mit einer Leitungsinfrastruktur 


Nichtwohngebäude mit über 10 Stellplätzen

  • Bei größeren Renovierungen am Parkplatz oder der elektrischen Infrastruktur des Gebäudes (gilt, wenn Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der Renovierung nicht übersteigen)

  • Ausstattung jedes 5. Stellplatzes mit einer Leitungsinfrastruktur

  • Errichtung mindestens eines Ladepunkts 


Nichtwohngebäude mit über 20 Stellplätzen 

  • Unabhängig von Renovierungen 
  • Errichtung mindestens eines Ladepunkts 
     

Gebäude gemischter Nutzung

  • Regelung davon abhängig, ob Gebäudeschwerpunkt auf Wohn- oder Nichtwohnzweck liegt

Quartierslösungen im GEIG

Für Quartiere sieht das GEIG eine Besonderheit vor: Bauherr*innen oder Eigentümer*innen von benachbarten Gebäuden können Vereinbarungen über die gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die Anforderungen des GEIG zu erfüllen.

Sie können auch gemeinsame Ladepunkte errichten oder Grundstücke gemeinschaftlich nutzen sowie Dritte, wie Energieversorgungsunternehmen, beteiligen. Die Vereinbarungen dazu müssen schriftlich festgehalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Mit dieser Regelung kann die Erweiterung der Ladeinfrastruktur insbesondere in dicht besiedelten Gebieten effizient und kooperativ umgesetzt werden.

Fazit: GEIG beschleunigt die Mobilitätswende

Das GEIG schafft wichtige Voraussetzungen für den Ausbau der Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden. Mit seinen umfassenden Regelungen für Neubauten und Renovierungsprojekte leistet es einen bedeutenden Beitrag zur Förderung nachhaltiger Mobilität und zur Erreichung der Klimaziele. Gleichzeitig werden die finanziellen Belastungen für Eigentümer*innen und Bauherr*innen durch sinnvolle Ausnahmen in Grenzen gehalten. Die EU hat mit der Gebäudeenergeeffizienzrichtlinie weitere Rahmenbedingungen zur Erreichung des Dekarbonisierungsziels des Gebäudesektors erlassen. Sie zielt darauf ab, den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Gebäuden weiter zu beschleunigen.

Disclaimer

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel zum Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) keine Rechtsberatung darstellt.

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