Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Die Anforderungen im Überblick

17.09.2026 I Mehr Wahlfreiheit beim Heizen und neue Vorgaben für Gas- und Ölheizungen: Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), vormals Gebäudeenergiegesetz (GEG), gelten seit Juli 2026 neue Regeln für Hauseigentümer*innen.

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Gebäudemodernisierungsgesetz – das Wichtigste auf einen Blick

Aktueller Stand zum Gebäudemodernisierungsgesetz

  • Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde umfassend überarbeitet und heißt nun Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).
  • Die bisherige 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen entfällt.
  • Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen gelten künftig schrittweise steigende Anforderungen an den Einsatz biogener oder anderer entsprechend definierter Brennstoffe.
  • Beim Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung müssen sich Vermieter*innen künftig an bestimmten Zusatzkosten beteiligen.

Hinweis:
Heizungsanlagen, die bis zum 30. Juni 2026 bereits beauftragt oder genehmigt wurden, fallen noch unter die GEG-Vorgaben.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung (BMWK)

Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist kein völlig neues Gesetz. Im Juli 2026 wurde das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) umfassend geändert und umbenannt. 

Das Gesetz regelt weiterhin die energetischen Anforderungen an Gebäude und die Rahmenbedingungen für Heizungen. Gleichzeitig setzt es europäische Vorgaben aus der aktuellen Gebäuderichtlinie (EPBD, Energy Performance of Buildings Directive) in deutsches Recht um.

Die wichtigsten Neuerungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes

Abschaffung der 65-Prozent-Pflicht

Eine der größten Änderungen betrifft den Einbau neuer Heizungen. Die Pflicht, dass jede ab dem 1. Juli 2026 neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss, entfällt. Stattdessen setzt das Gesetz auf eine sogenannt „Bio-Treppe“, die Eigentümer*innen mehr Flexibilität beim Heizen mit Öl und Gas geben soll.

Kostenteilung in Mietsverhältnissen

Um Mieter*innen vor zu hohen Heizkosten zu schützen, müssen sich Vermieter*innen beim Einbau einer Öl- oder Gasheizung an den zusätzlichen Kosten aus verpflichtenden klimafreundlichen Brennstoffanteilen sowie Netzentgelten zur Hälfte beteiligen.

Öl- und Gasheizungen bleiben mit Auflagen erlaubt

Es dürfen weiterhin neue Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden. Voraussetzung ist, dass diese nach der sogenannten „Bio-Treppe“ ab dem 1. Januar 2029 stufenweise steigende Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe (beispielsweise Biomethan, synthetisches Methan, grüner Wasserstoff) nutzen. 

Ab 2029 müssen diese Anteile bei mindestens 10 Prozent, ab 2030 bei mindestens 15  Prozent , ab 2035 bei mindestens 30 Prozent und ab 2040 bei mindestens 60 Prozent liegen.

Die Pflichten der „Bio-Treppe“ können auch durch Hybridheizungen (zum Beispiel Wärmepumpe und Gas) oder durch Solarthermie anteilig erfüllt werden. Bestehende Heizungen müssen weiterhin nicht ausgetauscht werden.

Umsetzung der EU-​Gebäuderichtlinie

Mit dem GModG werden Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) umgesetzt. Dazu gehören unter anderem neue Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden sowie die schrittweise Einführung von Nullemissionsstandards für Neubauten.

Durch die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie gibt es auch beim Energieausweis einige Änderungen: Energieausweise werden schrittweise erweitert und sollen künftig mehr Informationen zum energetischen Zustand eines Gebäudes enthalten. Bestehende Energieausweise sind weiterhin gültig.

Bitte beachten Sie, dass unsere Antworten auf die häufigsten Fragen zum Gebäudemodernisierungsgesetz keine Rechtsberatung darstellen.

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